Lieber Kreuzfahrtgast, die nachstehenden Bedingungen regeln die Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und der Silversea Cruises (UK) Ltd, Niederlassung Frankfurt (nachstehend der „Reiseveranstalter“ genannt). Bitte lesen Sie diese sorgfältig durch. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4 – 11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus.
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bieten Sie dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese Ihnen vorliegen. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen eine Änderung der Reiseausschreibung (z.B. Reiseroute, angelaufene Häfen, Reihenfolge der Häfen, geplante Landausflüge und sonstige Reiseleistungen) sowie des Reisepreises vorzunehmen, über die der Reiseveranstalter Sie vor der Buchung informieren wird.
1.2 Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
1.3 Schiffs-, Orts- und Hotelprospekte, sowie Internetausschreibungen, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben werden, sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit Ihnen zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden.
1.4 Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt der Reiseveranstalter den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrages dar.
1.5 Melden Sie ausser sich selbst noch weitere Reiseteilnehmer an, kommt zwischen dem Reiseveranstalter und jedem einzelnen Reiseteilnehmer ein gesonderter Reisevertrag zustande. Sie haben jedoch für alle Vertragsverpflichtungen der übrigen Reiseteilnehmer, für die Sie die Buchung vornehmen, wie für Ihre eigenen einzustehen, sofern Sie diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen haben.
1.6 Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter Ihnen eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Dies kann auch durch das Reisebüro erfolgen.
1.7 Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters vom Inhalt Ihrer Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn Sie innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklären.
2. Bezahlung
2.1 Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn Ihnen der Sicherungsschein übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 28 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist.
2.2 Leisten Sie die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und Ihnen Rücktrittskosten gemäss Ziffer 5.2 Satz 2 bis 5.5 zu belasten.
3. Leistungsänderungen
3.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3.3 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, Sie über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
3.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung sind Sie berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für Sie aus seinem Angebot anzubieten. Sie haben diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.
3.5 Bei vom Reiseveranstalter nicht verschuldeten besonderen Gegebenheiten der Schifffahrt, z.B. Hoch- oder Niedrigwasser, widrigen Wetterverhältnissen, technischen Defekten des Schiffes und behördlichen Anordnungen, ist der Reiseveranstalter berechtigt, den Fahrplan umzustellen oder andere Transportmittel einzusetzen.
4. Preiserhöhung
4.1 Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:
a) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages zugrunde gelegten Beförderungskosten, insbesondere durch eine Erhöhung der Treibstoffkosten und Versicherungsprämien, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Massgabe der nachfolgenden Berechnungen erhöhen:
(i) Bei einer auf den Sitzplatz bzw. auf das Bett bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter von Ihnen den Erhöhungsbetrag verlangen.
(ii) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze bzw. Betten des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Dies umfasst insbesondere auch Mehrkosten (vor allem Treibstoffkosten), die von der Reederei des Schiffes für die Seestrecke gefordert werden. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz bzw. Bett kann der Reiseveranstalter von Ihnen verlangen.
b) Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
c) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat.
4.2 Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar waren.
4.3 Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind nicht zulässig. Über Preisänderungen wird der Reiseveranstalter Sie unverzüglich informieren. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% sind Sie berechtigt, ohne Gebühren von dem Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise aus dem Programm des Reiseveranstalters schriftlich zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis anzubieten. Sie haben diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung schriftlich geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
5.1 Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter unter der untenstehend angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Ihnen wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2 Treten Sie vor Reisebeginn zurück oder treten Sie die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
5.3 Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen derReiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:
a.) Seereise
bis 121 . Tag vor Reiseantritt 5%, jedoch max. EUR 200,-
ab 120. bis 91 . Tag vor Reiseantritt 15%
ab 90. bis 46. Tag vor Reiseantritt 50%
ab 45. bis 31 . Tag vor Reiseantritt 75%
ab 30. bis 8. Tag vor Reiseantritt 80%
ab 7. Tag vor Reiseantritt 90% des Reisepreises
Bei Stornierung Seereise mit Flug werden die Stornokosten auf den Seereisepreis zuzüglich 100 % der Mehrkosten für den Silversea Air Programm (Flug)Teil berechnet.
b) Leistungen unter den Bezeichnungen Silver Shore Simply Hotel, Silver Shore Grande Hotel und Silver Shore Land Adventures, sowie Silver Air Programm werden vom Reiseveranstalter als Fremdleistung lediglich vermittelt. Es gelten die Stornobedingungen des jeweiligen Veranstalters. Einzelheiten dazu entnehmen Sie bitte der jeweiligen Reisebeschreibung.
5.4 Es bleibt Ihnen in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
5.5 Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
5.6 Ihr gesetzliches Recht, gemäss § 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Der Reiseveranstalter kann dem Wechsel der Person widersprechen, wenn dafür wichtige Gründe vorliegen, etwa der Ersatzteilnehmer den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegen stehen. Tritt ein Ersatzteilnehmer an Ihre Stelle, so haften Sie und der Ersatzteilnehmer als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Ersatzeilnehmers entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, für den Wechsel der Person Mehrkosten in Höhe von mindestens € 50,00 zu verlangen. Die Geltendmachung einer höheren, konkret zu beziffernden Entschädigung bleibt vorbehalten.
6. Umbuchungen
6.1 Ein Anspruch Ihrerseits nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Ihren Wunsch dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann der Reiseveranstalter bei Einhaltung der nachstehenden Frist ein Umbuchungsentgelt pro Reiseteilnehmer erheben. Dieses beträgt bis 91 . Tag vor Reiseantritt € 50,00. Flugumbuchungen sind nicht möglich. Silversea wird versuchen den Wünschen des Gastes nachzukommen. Anfallende Gebühren von der Fluggesellschaft werden an den Reisenden weiterbelastet. Zusätzlich behält sich Silversea vor, ein Bearbeitungsentgelt zu verlangen.
6.2 Umbuchungswünsche Ihrerseits, die nach Ablauf der Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäss Ziffer 5.2 bis 5.5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen; Reiseversicherungen
7.1 Nehmen Sie einzelne Reiseleistungen, die Ihnen ordnungsgemäss angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die Ihnen zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), haben Sie keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
7.2 Nicht eingeschlossen sind in Ihrem Reisepreis Versicherungen, wie z.B. eine Reiserücktritt-Versicherung (Versicherung zur Erstattung von Stornokosten bei Nichtantritt der Reise aus versichertem Grund) oder eine Reise- Abbruchversicherung (Versicherung zur Erstattung des Wertes nicht in Anspruch genommener Leistungen bei Abbruch der Reise aus versichertem Grund). Der Reiseveranstalter empfiehlt dringend den Abschluss dieser Versicherungen direkt bei Buchung Ihrer Reise. Darüber hinaus empfiehlt der Reiseveranstalter Ihnen den Abschluss folgender Versicherungen: Reisegepäck-Versicherung, Reise- Unfallversicherung, Reise-Krankenversicherung, Reise- Haftpflichtversicherung. Ihr Reisebüro berät Sie gern.
8. Schwangerschaft
Schwangere Reiseteilnehmer müssen bei Antritt der Reise ein ärztliches Attest vorlegen, das nicht älter als vier Wochen sein darf, ihre Reisefähigkeit für die gebuchte Reise bestätigt und die Schwangerschaftswoche ausweist. Schwangere Reiseteilnehmer, welche bei Reisebeginn die 24. Schwangerschaftswoche begonnen haben, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, die Einschiffung solcher Reiseteilnehmer zu verweigern. Die Haftung des Reiseveranstalters für während der Reise auftretende Schwangerschaftskomplikationen ist ausgeschlossen.
9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen; Hinweis zur Kündigung wegen Höherer Gewalt
9.1 Hinsichtlich des zur Einhaltung der Sicherheit und Ordnung gebotenen Verhaltens sind die Anweisungen der Leistungsträger des Reiseveranstalters und insbesondere der Schiffsführung zu befolgen.
9.2 Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reiseteilnehmer ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Darüber hinaus ist eine fristlose Kündigung möglich, wenn der Reiseteilnehmer nach dem Urteil des Reiseveranstalters, des Kapitäns oder des Schiffsarztes wegen Krankheit, Gebrechens oder einem anderen Grund reiseunfähig ist, auf Begleitung bzw. deren Betreuung angewiesen ist, aber ohne Begleitung reist oder aufgrund falscher Angaben gebucht wurde. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschliesslich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung hat der Reiseteilnehmer selbst zu tragen.
9.3 Zur Kündigung des Reisevertrages wird ferner auf die gesetzliche Regelung im BGB verwiesen, die wie folgt lautet: „§ 651j:
(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Massgabe dieser Vorschrift kündigen.
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des §651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last."
10. Mitwirkungspflichten des Reiseteilnehmers
10.1 Mängelanzeige. Wird die Reise nicht vertragsgemäss erbracht, so können Sie Abhilfe verlangen. Sie sind aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlassen Sie dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Sie sind verpflichtet, Ihre Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung vor Ort (z.B. an Bord die "Guest Relations") zur Kenntnis zu geben. Ist die Reiseleitung vor Ort nicht erreichbar, sind etwaige Reisemängel der Niederlassung des Reiseveranstalters unter der unten stehenden Adresse zur Kenntnis zu geben. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
10.2 Fristsetzung vor Kündigung. Wollen Sie den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 c BGB bezeichneten Art nach § 651 e BGB oder aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, haben Sie dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse Ihrerseits gerechtfertigt wird.
10.3 Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung. Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.
10.4 Reiseunterlagen. Sie haben den Reiseveranstalter zu informieren, wenn Sie die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Kreuzfahrttickets) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhalten.
11. Beschränkung der Haftung
11.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden Ihrerseits weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen Ihnen entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Möglicherweise darüber hinaus gehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung unberührt.
11.2 Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reiseteilnehmer und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
11.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort, insbesondere Leistungen mit der Bezeichnung „Silver …“), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für Sie erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind. Der Reiseveranstalter haftet jedoch
a) für Leistungen, welche Ihre Beförderung vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, b) wenn und insoweit für einen Schaden Ihrerseits die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
11.4 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Abkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen einen Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich der Reiseveranstalter Ihnen gegenüber hierauf berufen. Soweit der Reiseveranstalter vertraglicher oder ausführender Beförderer im Hinblick auf die Schiffspassage ist oder als solcher nach gesetzlichen Vorschriften angesehen wird, haftet der Reiseveranstalter nach den besonderen internationalen Abkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften (insbesondere Anlage zu § 664 HGB bzw. Athener Übereinkommen).
12. Ausschluss von Ansprüchen, Abtretungsverbot
12.1 Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB hat der Reiseteilnehmer innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen.
12.2 Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten Feiertag oder einem Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
12.3 Die Geltendmachung kann fristwahrend gegenüber dem Reiseveranstalter unter der untenstehend angegebenen Anschrift erfolgen.
12.4 Nach Ablauf der Frist kann der Reiseteilnehmer Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
12.5 Die Frist aus Ziffer 12.1 gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen gemäss Ziffer 10.3., wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651c Abs. 3, 651d, 651e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.
12.6 Ohne Zustimmung des Reiseveranstalters können Reiseteilnehmer gegen den Reiseveranstalter gerichtete Ansprüche und Rechte weder ganz noch teilweise auf Dritte oder andere Reiseteilnehmer übertragen.
13. Verjährung
13.1 Ansprüche Ihrerseits nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.
13.2 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
13.3 Die Verjährung nach Ziffer 13.1 und 13.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten Feiertag oder einem Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
13.4 Schweben zwischen Ihnen und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis Sie oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigern. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
14. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, Sie über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, Ihnen die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiss, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er Sie informieren. Wechselt die Ihnen als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter Sie über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass Sie so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die "Black List" ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://air-ban.europa.eu.
15. Pass-, Visa- und Gesundheits-vorschriften, Datenschutz
15.1 Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Union, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reiseteilnehmers und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
15.2 Der Reiseteilnehmer ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
15.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reiseteilnehmer ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
15.4 Sie sollten sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemassnahmen rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat, zum Beispiel zu Thrombose- und andere Gesundheitsrisiken, eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei Gesundheitsämtern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen. Die in dem bei Buchung der Reise auszufüllenden Anmeldeformular enthaltenen Fragen sind für jeden Reiseteilnehmer richtig und vollständig zu beantworten. Sie haften gegenüber dem Reiseveranstalter für alle Folgen und Schäden, insbesondere Strafen, Bussen und Auslagen, die deshalb entstehen, bezahlt oder hinterlegt werden müssen, weil Sie die für die Ein-, Aus und Durchreise geltenden Vorschriften des betreffenden Landes nicht befolgt oder die erforderlichen Urkunden nicht vorgewiesen oder bei Buchung falsche oder unvollständige Angaben zu den Reiseteilnehmern gemacht hatten. Sie sind verpflichtet, Geldbeträge, die der Reiseveranstalter bzw. der Leistungsträger zahlen oder hinterlegen muss, sofort zu erstatten.
15.5 Die im Rahmen Ihrer Buchung angegebenen personenbezogenen Daten (Name, Adresse, Telefonnummer etc.) werden zur Abwicklung der Reise, zur Kundenbetreuung und zur Marktforschung oder zur Erfüllung gesetzlicher Bestimmungen gespeichert, verarbeitet und genutzt. Darüber hinaus können die Daten zur Zusendung von aktuellen Informationen und Angeboten verwendet werden. Sollten Sie diese Informationen und Angebote nicht wünschen, wenden Sie sich bitte an den Datenschutzbeauftragten des Reiseveranstalters unter der nachstehend angegebenen Reise.
16. Rechtswahl und Gerichtsstand
16.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen Reiseteilnehmer und dem Reiseveranstalter findet ausschliesslich deutsches Recht Anwendung.
16.2 Gerichtsstand für Klagen gegen den Reiseveranstalter ist Frankfurt am Main.
17. Allgemeine Bestimmungen
17.1 Die Berichtigung von Druckfehlern und offensichtlichen Rechenfehlern bleibt vorbehalten. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Reisebedingungen ungültig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
17.2 Der Reiseveranstalter hat für den Fall der Zahlungsunfähigkeit oder der Insolvenz sichergestellt, dass Ihnen der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit deswegen Reiseleistungen ausfallen, soweit die insoweit notwendigen Aufwendungen für die Rückreise. Sie haben in diesen Fällen bei Vorlage des Sicherungsscheines einen unmittelbaren Anspruch gegen den im Sicherungsschein genannten Versicherer.
Veranstalter: Silversea Cruises (UK) Ltd. Niederlassung Frankfurt, Schillerstrasse 31, 60313 Frankfurt am Main. ARB 2012.
Die Bedingungen in diesem Dokument sind in Wirkung zum August 2012 und ersetzen alle früher veröffentlichten Bedingungen.